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StPO § 490., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012

5. TEIL Besondere Verfahren

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§ 490.

Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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