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StPO § 490., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§ 490.

(1) Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XX. Hauptstückes; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.

(2) Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob.

(3) Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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