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StPO § 489., BGBl. I Nr. 108/2000, gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§ 489.

(1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der Gegenausführung (§ 467 Abs. 1 und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 285 Abs. 2 bis 5 verlängert werden. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind die im § 281 Abs. 1 Z. 1a bis 5 angeführten Umstände anzusehen.

(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes zweiter Instanz statt, doch kann der Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz in Haft befindet, in dessen Bezirke der Gerichtstag abgehalten werden soll.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens oder an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Ratskammer beschlossene Einstellung (§ 486) beteiligt waren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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