StPO § 488., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§ 488.

Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220 bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:

1. Außer dem im § 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (§ 41 Abs. 3).

2. Die Bestimmungen der §§ 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können.

3. Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.

4. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.

5. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.

6. Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Geschworenen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).

7. Der § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.

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