StPO § 487., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§ 487.

Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des Anklägers oder sind die erhobenen Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 143)

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