StPO § 482., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 482.

V. Milderung der Strafe

Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.

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