StPO § 480., BGBl. I Nr. 113/2001, gültig von 14.08.2001 bis 31.12.2007
5. TEIL Besondere Verfahren
22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht
2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 480.
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht.
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