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StPO § 480., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 480.

(1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.

(2) Die dem Obersten Gerichtshof im § 362 eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, nicht zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 137)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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