StPO § 479., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007
5. TEIL Besondere Verfahren
22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht
2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 479.
Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199