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StPO § 476., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

2. Abschnitt

§ 476.

In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwähnten Fällen steht es jedoch der Berufungsbehörde frei, sofort oder in einer späteren Sitzung, nötigenfalls unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung und unter Verbesserung der mangelhaft befundenen Prozeßhandlung, in der Sache selbst zu erkennen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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