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StPO § 475., BGBl. I Nr. 55/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 475.

(1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen einer der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)

(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)

(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück (§ 90b) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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