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StPO § 458., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

1. Abschnitt Hauptverfahren

§ 458.

(1) Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271) durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1. die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2. im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3. im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4. im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5. im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im XVIII. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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