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StPO § 457., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

1. Abschnitt Hauptverfahren

§ 457.

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244). Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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