StPO § 456., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008
5. TEIL Besondere Verfahren
22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht
1. Abschnitt Hauptverfahren
§ 456.
In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.
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