StPO § 455., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 30.09.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

1. Abschnitt Hauptverfahren

§ 455.

(1) Die Vorladung ist in der Regel so einzurichten, daß dem Beschuldigten von ihrer Zustellung nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Hauptverhandlung ein Zeitraum von wenigstens vierundzwanzig Stunden freibleibt. In dringenden Fällen aber, bei unbedeutenden Gesetzesübertretungen und wenn sich der Beschuldigte am Orte des Gerichtes befindet, kann diese Frist auch abgekürzt werden. Nur auf Grund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage des Beschuldigten auf Vertagung der Verhandlung stattgegeben werden.

(2) Es steht dem Beschuldigten unter den in den §§ 39 und 40 erwähnten Beschränkungen, die der Beurteilung des Richters unterliegen, frei, sich eines Verteidigers zu bedienen.

(3) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohne in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

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