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StPO § 452., BGBl. Nr. 455/1990, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

1. Abschnitt Hauptverfahren

§ 452.

Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten; jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

1. Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung kann außer den im § 175 Abs. 1 Z 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, daß dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteiles vereitelt werde.

2. Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (§ 416).

3. Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Haftprüfung obliegt auch im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer. Gegen ihre Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. § 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

4. Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.

5. Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.

6. Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.

7. § 41 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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