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StPO § 451., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

1. Abschnitt Hauptverfahren

§ 451.

(1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.

(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

(4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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