StPO § 44., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit

§ 44.

(1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht darzutun. Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

(2) Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden.

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