StPO § 449., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

§ 449.

Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457), es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.

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