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StPO § 447., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

§ 447.

Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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