StPO § 444., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

21. Hauptstück Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

3. Abschnitt Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§ 444.

(1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Sachen haben oder ein solches Recht geltend machen, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall oder die Einziehung handelt, die Rechte des Beschuldigten. Durch ihr Nichterscheinen werden das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt.

(2) Machen die im Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

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