StPO § 441., BGBl. I Nr. 223/2022, gültig ab 01.03.2023

5. TEIL Besondere Verfahren

21. Hauptstück Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

2. Abschnitt Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB

§ 441.

(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach..

(2) § 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.

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