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StPO § 43a., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit

§ 43a.

Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 12)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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