StPO § 43., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit

§ 43.

Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers und selbst von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung der Beschuldigten (Angeklagten) Sorge zu tragen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 2)

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