StPO § 42., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 42.

(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuß Wünschen des Beschuldigten (Angeklagten) zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(2) Wird über einen Beschuldigten, der noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Untersuchungshaft verhängt und ist im Hinblick auf § 181 Abs. 2 Z 1 eine Haftverhandlung durchzuführen, so ist dem Beschuldigten sogleich ein Pflichtverteidiger beizugeben. Dieser ist vom Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu bestellen, und zwar nach Möglichkeit aus einer Liste von Rechtsanwälten, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen bereiterklärt haben.

(3) Solange sich der Beschuldigte in Haft befindet, hat ihn der Pflichtverteidiger, insbesondere bei der erwähnten Haftverhandlung und bei der Ausführung einer allfälligen Beschwerde gegen einen dort ergangenen Beschluß, zu vertreten. Danach hat ohne Verzug der nach § 41 Abs. 2 oder 3 bestellte Verteidiger einzuschreiten; bis dahin bleibt die Bestellung des Pflichtverteidigers aufrecht. Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.

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