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StPO § 427., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 427.

(1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt.

(2) Kann jedoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, daß in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist nach § 221 vorzugehen.

(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Bleibt der Angeklagte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Urteil ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen. Über den Einspruch entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. Weist er den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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