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StPO § 426., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 426.

Wenn der Angeklagte sich stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorschrift des XVIII. Hauptstückes weiter zu verfahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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