StPO § 426., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
5. TEIL Besondere Verfahren
20. Hauptstück
§ 426.
Wenn der Angeklagte sich stellt oder in der Folge betreten wird, ist auf Antrag des Anklägers nach Vorschrift des XVIII. Hauptstückes weiter zu verfahren.
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