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StPO § 425., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 425.

Stellt sich der Angeklagte nicht während der in der Vorladung festgesetzten Frist (§ 423), so erkennt auf Antrag des Anklägers die Ratskammer, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei. Der Einleitung oder Fortsetzung eines Zivilprozesses gegen den Angeklagten steht der Umstand, daß über die gegen ihn erhobene Anklage die strafgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, fortan nicht im Wege.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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