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StPO § 423., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 423.

Die öffentliche Vorladung muß enthalten:

1. den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Geburtsort, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Angeklagten, soweit dies alles bekannt ist;

2. die Bezeichnung des Verbrechens mit den den Strafsatz bedingenden Umständen;

3. die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, die mit wenigstens einem Monate festzusetzen ist, beim Gerichte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehorsamen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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