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StPO § 420., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 420.

Das sichere Geleit äußert seine Wirkung nur in Beziehung auf das Verbrechen oder Vergehen, für das es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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