StPO § 41., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 41.

(1) In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung):

1. in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,

2. in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,

3. wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,

4. zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (§§ 285a Z 3, 286 Abs. 4, 294 Abs. 5, 344, 348),

5. für die Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB (§§ 429 Abs. 2, 430 Abs. 3, 436, 439 Abs. 1),

6. für die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten (§ 439 Abs. 1),

7. zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs. 2 und 363c).

(2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:

1. in den Fällen des Abs. 1,

2. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage,

3. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,

4. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel,

5. für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel,

6. wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 sind der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 zu beantragen. Wählt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger).

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beschuldigten, sofern weder er noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger wählt oder die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 beantragt, auch ohne einen solchen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers (§ 44 Abs. 1).

(7) Gegen die Abweisung eines Antrags nach Abs. 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs. 3 ist die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zulässig.

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