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StPO § 41., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

3. Abschnitt Gerichte

§ 41.

(1) Bei der Mitteilung der Anklageschrift ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, zu belehren.

(2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich. Wird für die Hauptverhandlung oder zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ein solcher Verteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren.

(3) Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornen- oder dem Schöffengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben, so ist ihm von Ants wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2 vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.

(4) Abs. 3 gilt für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z. 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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