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StPO § 419., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 419.

Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach eingeholtem Gutachten des Oberstaatsanwaltes beim Gerichtshofe zweiter Instanz, in dessen Sprengel das untersuchende Gericht sich befindet, allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, daß der Beschuldigte bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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