StPO § 418., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 418.

Sobald die Gründe entfallen, die den Steckbrief oder die Beschreibung veranlaßt haben, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.

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