StPO § 418., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
5. TEIL Besondere Verfahren
20. Hauptstück
§ 418.
Sobald die Gründe entfallen, die den Steckbrief oder die Beschreibung veranlaßt haben, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.
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