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StPO § 414a., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 414a.

Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung einer Telekommunikation, unter den im § 149d angführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch - abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) - nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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