StPO § 414a., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001

5. TEIL Besondere Verfahren

20. Hauptstück

§ 414a.

Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts anordnen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die §§ 149b und 149c sind sinngemäß anzuwenden.

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