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StPO § 411., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 30.11.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 411.

(1) Eine im Gesetze nicht vorgesehene Nachsicht oder Milderung der Strafe steht nur dem Bundespräsidenten zu.

(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesminister für Justiz kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten aus Anlaß eines Gnadengesuches oder erwogenen Gnadenerweises eine vorläufige Hemmung des Strafvollzuges zur Durchführung der erforderlichen Erhebungen und zur Einholung von Stellungnahmen der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden anordnen. Die vorläufige Hemmung darf nicht für mehr als sechs Monate angeordnet werden. Zeiten eines aus anderen Gründen erfolgten Strafaufschubes und die im § 3 StVG bestimmte Monatsfrist sind in die Frist von sechs Monaten nicht einzurechnen. Während der vorläufigen Hemmung ist die Wirksamkeit einer schon erlassenen Strafvollzugsanordnung aufgeschoben. Im übrigen sind Gnadengesuche, sofern nicht in einzelnen Fällen etwas anderes angeordnet wird, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Bringt ein Verurteilter nach Antritt der Strafe beim Leiter der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder bei dem mit einer Nachschau beauftragten Beamten ein Gnadengesuch an, so ist es mit der Äußerung des Anstaltsleiters über das Betragen und den Gesundheitszustand des Strafgefangenen dem Gerichte zu übermitteln, das in erster Instanz erkannt hat.

(4) Dieses Gericht, an das auch alle anderen Gnadengesuche zu leiten sind, hat das Gesuch zu prüfen und zurückzuweisen, wenn es nicht findet, daß wichtige Gründe für die Milderung oder Nachsicht der Strafe sprechen. Im entgegengesetzten Falle legt es das Gesuch mit seinem Antrage dem Gerichtshof zweiter Instanz vor, der darüber nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes Beschluß faßt und das Gesuch entweder zurückweist oder mit seinem Antrage dem Bundesministerium für Justiz vorlegt. Hat über das Urteil der Oberste Gerichtshof auf Grund des § 288 Abs. 2 Z. 3 oder des § 351 entschieden, so ist der das Gnadengesuch befürwortende Antrag des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zu richten; der Oberste Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalprokurators, ob das Gesuch zurückzuweisen oder beim Bundesministerium für Justiz zu befürworten sei.

(5) Gegen die Zurückweisung eines Gnadengesuches durch eines der genannten Gerichte ist keine Beschwerde zulässig.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gesuche um gnadenweise Tilgung einer Verurteilung. Betrifft das Gesuch mehrere Verurteilungen, so kommt die Prüfung des Gesuches jenem Gericht zu, das zuletzt entschieden hat, unter Gerichten verschiedener Ordnung aber dem Gerichtshof erster Instanz, der zuletzt entschieden hat. Betrifft das Gesuch nur ausländische Verurteilungen, so kommt die Prüfung dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sonst dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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