StPO § 410b., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997
5. TEIL Besondere Verfahren
19. Hauptstück
§ 410b.
(1) Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.
(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199