StPO § 410., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 410.

(1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden, so hat der Gerichtshof erster Instanz, sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt, einen Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz zu stellen, der über den Antrag nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes entscheidet.

(2) Gegen die Ablehnung eines auf Strafmilderung gerichteten Gesuches oder Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Tritt der Gerichtshof zweiter Instanz dem Antrag auf Milderung einer vom Obersten Gerichtshofe bemessenen Strafe bei, so hat er diesen Antrag dem Obersten Gerichtshofe vorzulegen, der darüber nach Anhörung des Generalprokurators endgültig entscheidet.

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