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StPO § 409a., BGBl. Nr. 169/1978, gültig von 01.07.1978 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 409a.

(1) Wäre die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderer Härte verbunden, so hat ihm der Vorsitzende auf seinen Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf jedoch bei Zahlung der ganzen Strafe auf einmal oder Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr, bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre. In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Verurteilte zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen, längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(2) Die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Verurteilte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

(3) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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