StPO § 408., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 408.

(1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese Gegenstände nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder ein anderer Inhaber der Gegenstände vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen, widrigens sie ihm zwangsweise abgenommen werden. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.

(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 30 000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199