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StPO § 402., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 402.

Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muß, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden.

(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z 7)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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