StPO § 399., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
5. TEIL Besondere Verfahren
19. Hauptstück
§ 399.
Ein Strafurteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet, ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde.
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