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StPO § 396., BGBl. I Nr. 108/2000, gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

19. Hauptstück

§ 396.

(1) Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, daß die Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.

(2) Der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ist von der Rechtskraft zu verständigen, sobald der Ankläger ein angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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