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StPO § 395., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

18. Hauptstück

§ 395.

(1) Wird über die Höhe der nach § 393 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten kein Übereinkommen erzielt, so steht jedem Teile frei, sie von dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, und, wenn die Verteidigung oder Vertretung nur vor einem höheren Gerichte stattgefunden hat, von diesem bestimmen zu lassen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.

(2) Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen.

(3) Für die Entlohnung solcher Leistungen der in der Verteidigerliste eingetragenen Vertreter, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Justiz einen Tarif aufstellen. Der Tarif kann örtlich verschieden sein.

(4) Gegen den Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz, womit die Gebühren bestimmt werden, steht beiden Teilen die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen anzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Bestimmung der Gebühren durch ein höheres Gericht ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Beschuldigten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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