StPO § 393a., BGBl. Nr. 168/1983, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

18. Hauptstück

§ 393a.

(1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353 oder 362 erfolgten Wiederaufnahme eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten ........... 20 000 S,

2. im Verfahren vor den Schöffengerichten .............. 10 000 S,

3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes

erster Instanz ...................................... 5 000 S.

(2) Wird ein vor einem Geschwornen- oder Schöffengericht Angeklagter lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs. 1 zustehenden Beitrages.

(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist.

(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen vierzehn Tagen nach mündlicher Verkündung oder Zustellung der das Verfahren erledigenden Entscheidung oder Verfügung zu stellen, wenn aber keine Verkündung oder Zustellung erfolgt ist, längstens binnen drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung.

(5) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt.

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