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StPO § 388., BGBl. I Nr. 55/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

5. TEIL Besondere Verfahren

18. Hauptstück

§ 388.

Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2 000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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