StPO § 382., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

18. Hauptstück

§ 382.

Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge und für die Vorführung, Wachebegleitung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungen geregelt.

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