StPO § 373b., BGBl. Nr. 605/1987, gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 373b.

Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.

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