StPO § 373b., BGBl. I Nr. 108/2010, gültig ab 01.01.2011

5. TEIL Besondere Verfahren

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 373b.

Ist im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199